Satzung des Domino-Coburg e. V.

Verein für offene und schulbezogene Kinder- Jugend- und Familienarbeit

§ 1 Name Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Domino-Coburg e.V., Verein für offene Kinder-, Jugend- und Familienarbeit. Der Sitz des Vereins ist in Coburg. Er ist beim Amtsgericht Coburg unter VR-Nr. 386 eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der offenen und schulbezogenen Kinder- und – Jugendarbeit in Coburg, insbesondere die Unterstützung der Einrichtung und des Betriebes von Kinder- Jugend -und Familienzentren. Der Verein fördert nach den Grundsätzen unserer demokratischen Rechtsordnung vor allem die Erziehung zur Selbstständigkeit, politischer Partizipation, Toleranz sowie Verantwortung gegenüber Gesellschaft und Natur.
2. Der Verein übernimmt die Trägerschaft von offenen Kinder- und -Jugendzentren.
3. Er arbeitet mit Organisationen gleicher Zielrichtungen zusammen.
4. Der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Er ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln desselben, mit Ausnahme von erforderliche Spesen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Vorstandschaft kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe Aufwandsentschädigungen nach § 3 nr. 26a EStG bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen darf.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss der den Aufnahmeantrag folgenden Mitgliederversammlung erworben.
2. Eine Mitgliedschaft auf Widerruf kann zwischen den Mitgliederversammlungen aufgrund Entscheidung der Vorstandschaft erworben werden und bedarf der Bestätigung durch die nachfolgende Mitgliederversammlung.
3. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Zugang schriftlich Beschwerde an die Vorstandschaft gerichtet, eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod ( natürliche Person)
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem betroffenen Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7. Befindet sich ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 12 Monate in Verzug und zahlt seinen Beitrag trotz Hinweis auf die Möglichkeit eines damit verbundenen Erlöschens der Mitgliedschaft nicht, so erlischt diese.
8. Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 4 Mitgliederbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Über mögliche Befreiungen aufgrund sozialer Gesichtspunkte entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

§ 5 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Vorstandschaft

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Aufgaben, soweit sie nicht der Vorstandschaft obliegen. Sie ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes der Vorstandschaft
b) Entlastung des Vorstandes
c) Feststellung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Behandlung vorliegender Anträge
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) die Vorstandschaft die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt
b) mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen. In diesem Fall muss der Vorstand binnen sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Danach verspätete Anträge werden nur berücksichtigt, wenn es die Mehrheit der Versammlung beschließt.
6. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftlich geheime Abstimmung
7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
9. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich, wobei außerdem mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein müssen. Sollte in vorbenanntem Fall weniger als 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sein und somit Beschlussunfähigkeit vorliegen, so ist innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
10. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand, Vorstandschaften und Revisoren
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Beide Vorgenannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
2. Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem Vorstand ( 1. und 2. Vorsitzender)
b) dem Kassierer
c) dem Schriftführer
d) bis zu 3 Beisitzern
3. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Personen die mit einem Arbeitsvertrag beim Verein angestellt sind, dürfen der Vorstandschaft nicht angehören.
4. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Die Vorstandschaft hat der Mitgliederversammlung mindestens jährlich Bericht zu erstatten.
6. Neben der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
7. Die Wahl von Vorstand und Revisoren erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erlangt keiner der Bewerber eine solche, so ist eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl durchzuführen. In diesem Fall ist gewählt wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
8. Die Revisoren haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 8 Geschäftsführer
1. Der Vorstand kann jederzeit einen Geschäftsführer berufen.
2. Der Geschäftsführer ist im besonderen Vertreter gem. § 30 BGB. der den Verein in allen Geschäften vertreten darf, es sei denn, durch Gesetz oder Satzung ist die ausschließliche Zuständigkeit eines Organs des Vereins gegeben.
3. Der Vorstand beschließt über die Geschäftsordnung des Geschäftsführers.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung unter den Voraussetzungen beschlossen werden, die auch einer Satzungsänderung zugrunde zu legen sind. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Kreisverband Coburg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Coburg, im Juni 2016

gez.
Steffen Tauss
1. Vorsitzender

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